AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der TRACKMASTER – THE RACING CLUB GMBH (TTRC)

Sehr geehrter Kunde,
bitte schenken Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von TTRC Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese AGB an. Die AGB gelten in der jeweils auf der Website veröffentlichten, aktuellen Fassung.

 

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Veranstaltung (Fahr- und Sicherheitstraining / Instruct & Race)

Die Veranstaltung ist ein Fahr- und Sicherheitstraining ohne Wettbewerbscharakter an dem Fahrzeuge mit und ohne Straßenzulassung die Übungsstrecke befahren. Trainingsgegenstand ist die Verbesserung des Fahrkönnens und die Beherrschung des Fahrzeuges, zum Beispiel in Gefahrensituationen. Es kommt bei der Veranstaltung nicht auf die Erzielung bzw. die Verbesserung von Rundenzeiten noch das Erzielen von bzw. das Fahren mit Höchstgeschwindigkeiten an.

TTRC weist ausdrücklich darauf hin, dass Kunden mit straßenzugelassenen Fahrzeugen bei einzelnen ihrer Versicherer dort keinen Versicherungsschutz (insbesondere keine Haftpflicht und keine Kasko) für Schäden haben, die bei Beteiligung an derartigen Fahrtveranstaltungen entstehen. Wir empfehlen, vor Teilnahme an der Veranstaltung mit eigenem PKW den Bestand der Kfz-Haftpflicht und den Vollkaskoversicherungsschutz für die Teilnahme zu klären. Kunden wird grundsätzlich der Abschluss einer sog. Rennkaskoversicherung empfohlen. Bei der Vermittlung eines derartigen Versicherungsschutzes ist TTRC auf Wunsch des Kunden gerne behilflich.

 

1. Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Kunde bietet mit der Anmeldung TTRC den Abschluss des Vertrages unter Einbeziehung dieser AGB und der Haftungsausschlusserklärung (Anlage 1) verbindlich an. TTRC wird die Anmeldung (Angebot) des Kunden nach Zugang unverzüglich bearbeiten. Der Vertrag kommt mit der Anmeldebestätigung (Annahme) durch TTRC zustande.

(2) Weicht die Anmeldebestätigung (neues Angebot) von der Anmeldung ab, ist TTRC an das neue Angebot 10 Kalendertage gebunden. Die Bindefrist berechnet sich nach dem Datum der Anmeldebestätigung. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn TTRC innerhalb dieser Frist eine Annahmeerklärung des Kunden zugeht.

(3) Die Haftungsausschlusserklärung (Anlage 1) muss vor Beginn der Veranstaltung gesondert von dem Kunden unterzeichnet werden. Auf einigen Tracks (Rennstrecken) sind von dem Kunden zusätzlich ortsbezogene Haftungsausschlüsse zu unterzeichnen.

 

2. Zahlung

Die Rechnung von TTRC wird mit Zugang bei dem Kunden zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt.

 

3. Leistungen/Preise

Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preise ergeben sich neben der Leistungsbeschreibung z.B. im Internet insbesondere aus dem Inhalt der vorstehenden Ziffer I. dieser AGB und der hierauf Bezug nehmenden Anmeldebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von dem Kunden gebuchten Veranstaltungsleistungen enthält.

 

4. Leistungsänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von TTRC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich und dem Kunden unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen zumutbar sind (z. B. Änderung des Veranstaltungsablaufes). Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TTRC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird TTRC dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

5. Rücktritt des Kunden

(1) Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (Brief, Telefax, Email) zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei TTRC. Der Nichtantritt der Veranstaltung wird wie ein Rücktritt gewertet. Tritt der Kunde von dem Vertrag zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, kann TTRC für ihre Leistungen eine angemessene Entschädigung (Rücktrittsgebühr) verlangen. Die Rücktrittsgebühr deckt die bis zum Rücktritt/Nichtantritt entstandenen Kosten, getroffenen Vorkehrungen und sonstigen Aufwendungen von TTRC.

(2) Die Rücktrittsgebühr ist in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu dem vereinbarten Preis für die vereinbarten Leistungen pauschaliert. Die Pauschale berücksichtigt die für gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der vereinbarten Leistungen durch TTRC. Die Rücktrittsgebühr bemisst sich wie folgt:

Der Rücktritt erfolgt: Die Rücktrittsgebühr beträgt:

bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 0% des vereinbarten Preises

bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 33% des vereinbarten Preises

bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 67% des vereinbarten Preises

nach dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 100% des vereinbarten Preises.

(3) Dem Kunden bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt TTRC keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als nach der im jeweiligen Einzelfall berechneten Pauschale.

(4) Der Kunde hat zudem die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer entsprechend Ziffer 6 zu stellen.

 

6. Umbuchungen, Ersatzperson

(1) Eine Umbuchung, d.h. eine Änderung der Veranstaltung mit demselben Kunden, führt immer zu einem Rücktritt von der bisher gebuchten Veranstaltung durch den Kunden zu den vorgenannten Rücktrittsbedingungen (s. Ziffer 5) und der Buchung einer neuen Veranstaltung durch den Kunden.

(2) Bis zu dem Beginn der Veranstaltung kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an TTRC.

(3) TTRC kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Kunden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

(4) Tritt ein Dritter an die Stelle des Kunden, ist TTRC berechtigt, für die Bearbeitungskosten pauschal € 50,– zu berechnen. Hinzu kommen gegebenenfalls entstehende Mehrkosten gegenüber dritten Leistungsträgern. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen. Für den vertraglich vereinbarten Preis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Kosten haften der angemeldete Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner.

 

7. Kündigung und Rücktritt durch TTRC, Mindestteilnehmerzahl

(1) TTRC kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch TTRC von dem Kunden nachhaltig und unzumutbar gestört wird oder der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist. Als sofortige Kündigungsgründe ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung gelten insbesondere Verstöße gegen die Sicherheit und Teilnahmebedingungen nach Ziffer 10 Absätze 2 bis 8 und die sonstige regelwidrige Gefährdung von Personen und Sachen. TTRC behält im Falle einer fristlosen Kündigung den Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Preis abzüglich der in Folge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen und der Vorteile, die aus einer anderen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen einschließlich eventueller Erstattungen durch dritte Leistungsträger erlangt werden.

(2) Muss die Veranstaltung infolge höherer Gewalt, insbesondere extremer Witterungsbedingungen, politischen Unruhen, Terrorismus, behördlichen Anordnungen, oder anderen, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren wichtigen Gründen, die TTRC nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen werden, erhält der Kunde den gezahlten Preis umgehend zurück. TTRC ist berechtigt, tatsächlich angefallene Kosten von der Rückzahlung einzubehalten.

(3) Die Mindestteilnehmerzahl beträgt zwecks Kostendeckung für jede Veranstaltung 20 Personen. TTRC kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn nicht erreicht wird. TTRC informiert den Kunden unverzüglich. Der Kunde erhält den gezahlten Preis umgehend nach Rücktritt durch TTRC zurück.

 

8. Haftung, Haftungsbegrenzung und –freistellung

(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen von TTRC erfolgt auf eigene Gefahr. Dem Kunden ist bekannt, dass die Veranstaltung erhöhte Gefahren für Personen und Sachen bedingt.

(2) Für einen Schaden des Kunden haften TTRC sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TTRC, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTRC beruht. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Sie gilt zudem nicht für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder einer von TTRC oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Unmöglichkeit oder bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Bei vertragswesentlichen Pflichten handelt es sich um solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei einer fahrlässigen Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von TTRC auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Soweit der Kunde mit einem selbst gestellten Fahrzeug an einer Veranstaltung von TTRC teilnimmt, stellt er TTRC und seine gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen aus der Beschädigung dieses Fahrzeuges frei, die eine berechtigte dritte Person (Halter, Eigentümer etc.) geltend macht, es sei denn, der Schaden wurde von TTRC oder dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

(4) TTRC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Reise- und Transportleistungen nach II.), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung und/oder der Anmeldebestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen von TTRC selbst sind.

(5) Die von dem Kunden zu unterzeichnende Haftungsausschlusserklärung (Anlage 1) und die von dem Kunden gegebenenfalls zu unterzeichnenden ortsbezogenen Haftungsausschlusserklärungen bleiben unberührt.

(6) Kunden, die mit nicht straßenzugelassenen Fahrzeugen (Rennfahrzeugen) an der Veranstaltung teilnehmen, stellen sich gegenseitig von allen Schadensersatzansprüchen bei Unfall und Kollision frei, es sei denn, der Unfall/die Kollision wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

 

9. Begleitpersonen

Begleitpersonen schauen der Veranstaltung auf eigenes Risiko zu und sind von der Teilnahme, insbesondere dem fahrerischen Teil, ausgeschlossen. Das Mindestalter der Begleitpersonen beträgt 16 Jahre.

 

10. Sicherheit und Teilnahmebedingungen

(1) Ziel der Teilnahme an einer Veranstaltung des TTRC ist die Verbesserung des persönlichen Fahrkönnens des Kunden auch auf speziellen Strecken und mit besonders leistungsfähigen Fahrzeugen; es kommt dabei nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an, noch wird dies geübt.

(2) Der Kunde muss sich mit einem gültigen Führerschein vor Ort ausweisen. Des Weiteren versichert der Kunde, dass gegen ihn kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde. Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheines und beim Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots hat der Kunde keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung. Eine Rückerstattung des vereinbarten Preises erfolgt in diesen Fällen nicht.

(3) Fahrzeuge mit Straßenzulassung, die durch die gesetzliche Kfz-Haftpflicht versichert sind und der deutschen StVZO entsprechen, und Fahrzeuge ohne Straßenzulassung dürfen nur getrennt die Übungsstrecke befahren. Fahrzeuge mit roten Überführungskennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind von der Teilnahme generell ausgeschlossen. Für Fahrzeuge mit Straßenzulassung dürfen ausschließlich Teile oder Einrichtungen verwendet werden, die vom TÜV zugelassen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind. TTRC ist berechtigt, Fahrzeuge, die diesen Anforderungen nicht genügen, von der Veranstaltung auszuschließen. Eine Rückerstattung des vereinbarten Preises erfolgt in diesen Fällen nicht.

(4) Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die Regeln der StVO und der StVZO. Rennen sind nach § 29 Abs. 1 StVO verboten. Auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr wird hingewiesen. Zudem besteht während der Veranstaltung ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. TTRC ist berechtigt, den Kunden bei Verstoß gegen diese Regeln von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Eine Rückerstattung des vereinbarten Preises erfolgt in diesen Fällen nicht.

(5) Bei Übungssfahrten auf Rennstrecken besteht Helmpflicht, Anschnallpflicht und die Pflicht zur Einhaltung der Phonbestimmungen sowie der Streckenordnung. TTRC ist berechtigt, den Kunden bei Verstoß gegen diese Regeln von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Eine Rückerstattung des vereinbarten Preises erfolgt in diesen Fällen nicht.

(6) Während der Veranstaltung ist den Anweisungen von TTRC, deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, insbesondere den sog. Instruktoren/Fahrlehrern, unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Anweisungen, insbesondere in Fällen der Gefährdung von Personen und Sachen, kann der Teilnehmer vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung des vereinbarten Preises erfolgt in diesen Fällen nicht.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die ausgegebenen Fahrzeugnummern zu Beginn der Veranstaltung gut sichtbar nach Anweisung des Veranstalters am Kundenfahrzeug anzubringen und nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens mit Verlassen des Übungsgeländes, wieder vom Fahrzeug zu entfernen.

(8) Die Telemetrie-Geräte für das Data Recording dienen der Ermittlung der Brems- und Querbeschleunigungsdaten sowie der optimalen Fahrlinie. Aufgrund der vorgegebenen Einstellung erfolgt keine Messung und Speicherung von Runden- oder Wegstreckenzeiten. Eine Veränderung der Geräteeinstellungen durch den Kunden ist untersagt.

(9) Der Kunde hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass er die für den jeweiligen Veranstaltungsort geltenden Pass- und Visumerfordernisse sowie Gesundheitsvorschriften erfüllt.

 

11. TTRC Mietfahrzeuge

(1) Die von TTRC dem Kunden zur Verfügung gestellten Mietfahrzeuge sind mit einer Kfz-Haftpflicht und einer Teilkasko sowie Vollkaskoversicherung ausgestattet. Bei der Voll- bzw. Teilkaskoversicherung besteht eine Selbstbeteiligung (SB) in Höhe von € 5.000 bis maximal € 10.000 pro Schadensfall. Eine darüber hinausgehende Versicherung wird von TTRC nicht abgeschlossen. Der Selbstbeteiligungsbetrag ist im Schadensfall von dem Kunden an TTRC zu erstatten. Der Kunde kann sich von dieser Verpflichtung entlasten, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass er den Anweisungen von TTRC, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere den sog. Instruktoren/Fahrlehrern, Folge geleistet hat. TTRC kann im Schadensfall die Selbstbeteiligung der Kreditkarte des Teilnehmers unverzüglich belasten. Wird der Versicherer infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kunden leistungsfrei oder entstehen infolge eines Verschuldens des Kunden Schäden, die nicht im Rahmen der Vollkaskoversicherung abgedeckt sind, haftet der Kunde persönlich für sämtliche von ihm verursachten Schäden.

(2) Verunfallt das Mietfahrzeug, so ist TTRC nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet. Eine Rückerstattung des vereinbarten Preises erfolgt in diesem Fall nicht.

 

12. Bild- und Tonaufnahmen

TTRC ist berechtigt, auf den Veranstaltungen Bild- und Tonaufnahmen zu machen bzw. diese durch Dritte machen zu lassen und die entstandenen Aufnahmen zu Zwecken der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zu Vermarktungszwecken einzusetzen und diese insbesondere in Print- und Online-Medien zu nutzen.

 

13. Veranstalterhaftpflicht- und Unfallversicherung

TTRC hat für die von ihm angebotenen Veranstaltungen eine Betriebs- bzw. Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, durch die Schadensfälle, die durch schuldhaftes Verhalten von TTRC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, bis zu einer Höhe von 3.000.000,– € abgedeckt sind.

 

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für After und Pre Services

1. An- und Abreiseplanung

TTRC erstellt für den Kunden einen Planungsvorschlag für die An- und/oder Abreise und benennt die Kontaktmöglichkeiten zu den jeweiligen Reiseanbietern. Nach individuellem Kundenwunsch kann TTRC als Vertreter für und auf Rechnung des Kunden die Reisebuchungen vornehmen. TTRC bietet und erbringt keine Reiseleistungen in eigener Verantwortung.

 

2. Hotelplanung

TTRC leitet die Reservierungsanfrage des Kunden an das jeweils benannte Hotel weiter. Ein Beherbergungsvertrag kommt bei Bestätigung der Reservierungsanfrage durch das Hotel ausschließlich zwischen dem betreffenden Hotel und dem Kunden zustande. TTRC bietet und erbringt keine Reise- bzw. Beherbergungsleistungen in eigener Verantwortung.

 

3. Fahrzeugabholung/-rücktransportplanung durch Spediteur

TTRC vermittelt dem Kunden für diese Leistungen jeweils Angebote von Dritten. TTRC bietet und erbringt diese Leistungen nicht in eigener Verantwortung. TTRC bietet und erbringt keine Transport-/Speditionsleistungen in eigener Verantwortung.

 

4. Reifen-, Bremsen-, Aerodynamik-, Fahrwerkspaket, Overall-Check durch Dritte am Ort der Veranstaltung

TTRC vermittelt dem Kunden für diese Leistungen jeweils Angebote von Dritten am Ort der Veranstaltung. TTRC bietet und erbringt diese Leistungen nicht in eigener Verantwortung.

5. Persönliche Fahranalyse anhand des Data Recording

Wir unterbreiten Ihnen auf Anfrage ein individuelles Angebot für diesen Service.

6. Fahrzeugeinlagerung

TTRC unterbreitet dem Kunden ein Mietvertragsangebot für die Fahrzeugeinstellung in der Motorsporthalle bei Stuttgart.

III. Schlussbestimmungen für alle Leistungen

(1) Ansprüche des Kunden aus Vertrag verjähren in einem Jahr.

(2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Zusatzerklärungen haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Soweit ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, ist der Gerichtsstand Köln.

(4) Sofern die Parteien Vollkaufleute sind, ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Gerichtsstand Köln.

(5) Für alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall, dass eine Bestimmung der AGB von TTRC unwirksam oder undurchführbar wird, diese durch eine Regelung zu ersetzen, die ihr im rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

Stand: 18. März 2011

Copyright by Trackmaster – The Racing Club GmbH, Köln.

Kontakt::

Trackmaster – The Racing Club GmbH
Lindenallee 14
50968 Köln, Deutschland
info@ttrc.eu

Tel.: +49 221 98 54 70 0
Fax: +49 221 98 54 70 10

 

Anlage 1 zu den AGB von der Trackmaster – The Racing Club GmbH (TTRC)

Haftungsausschlusserklärung

Der Unterzeichner (Kunde) erklärt zugunsten der TTRC, deren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen (im Folgenden nur „TTRC”) sowie anderen Teilnehmern (Kunden) was folgt:

  1. Der Kunde nimmt auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Er trägt allein die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm verursachten Schäden, insbesondere an den von ihm benutzten Fahrzeugen. Dem Kunden ist bekannt, dass die Veranstaltung erhöhte Gefahren für Personen und Sachen bedingt.
  2. Für einen Schaden des Kunden haftet TTRC nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Sie gilt zudem nicht für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder einer von TTRC zu vertretenden Unmöglichkeit oder bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Bei vertragswesentlichen Pflichten handelt es sich um solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei einer fahrlässigen Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von TTRC auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  3. Der Kunde erklärt den Haftungsausschluss nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen seiner Begleiter, Helfer, eines eventuell abweichenden Fahrzeugeigentümers sowie sämtlicher natürlicher oder juristischer Personen, auf die Ansprüche im Falle eines schädigenden Ereignisses übergehen können.
  4. Sofern die vom Kunden nach Ziffer 3 vertretenen Personen die Erklärung des Haftungsausschlusses nicht genehmigen, stellt der Kunde TTRC von sämtlichen Ansprüchen frei, die mangels Geltung der Haftungsausschlusserklärung gegen sie geltend gemacht werden können.
  5. Der Kunde stellt TTRC in vollem Umfang von Ansprüchen Dritter frei, falls diese TTRC wegen eines vom Kunden verursachten Schadenereignisses in Anspruch nehmen.
  6. Manche Versicherer versagen nach Kenntnis TTRC die Regulierung von KFZ-Haftpflicht- und Kaskoschäden, die Kunden mit straßenzugelassenen Fahrzeugen während des Fahrbetriebs bei Veranstaltungen/Fahrtrainings auf Rennstrecken an ihren Fahrzeugen erleiden. Dies kann dazu führen, dass bei Schadensfällen keine Regressmöglichkeit gegenüber dem Verursacher oder Versicherer besteht. Deshalb wird hiermit dem Kunden empfohlen, die Frage, ob für ihn und sein Fahrzeug im Rahmen der Veranstaltung Deckungsschutz besteht, mit seinem Versicherer zu klären. TTRC hat für die Kunden und ihre Fahrzeuge keine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeschlossen.
  7. Kunden, die mit nicht straßenzugelassenen Fahrzeugen (Rennfahrzeugen) an der Veranstaltung teilnehmen, stellen sich gegenseitig von allen Schadensersatzansprüchen bei Unfall und Kollision frei, es sei denn, der Unfall/die Kollision wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  8. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Köln.